Allgemeine geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Hanft GmbH
Bedachungs-Baustoff-Großhandel  (Stand: März 2017)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende (Einkaufs-) Bedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns als Verkäufer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

(2) Die Regelungen dieser Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten - sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist - sowohl gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB.


§ 2 Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Die Auftragsbestätigung wird Bestandteil des Vertrages. Der Käufer ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung nach deren Erhalt unverzüglich auf ihre sachliche Richtigkeit hin zu überprüfen.

(2) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung. Dies gilt allein für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. 


§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Lager ausschließlich Transportverpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird am Tag der Rechnungsstellung in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Die Zahlung ist bei Übergabe/Lieferung netto (ohne Abzug) fällig. Der Abzug von Skonto und die Gewährung eines Zahlungsziels bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Die Hingabe von Schecks oder Wechseln erfolgt erfüllungshalber und bedarf unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.

(3) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen. Bei Überschreitung eines gesondert vereinbarten Zahlungsziels sind wir zudem befugt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu verlangen. Fällige Geldforderungen sind im Falle des Verzuges - sofern der Käufer Unternehmer ist - mit 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

(5) Die Parteien vereinbaren, dass während der Dauer des zwischen ihnen vereinbarten SEPA-Lastschriftverfahrens die gesetzliche Frist betreffend die Vorabinformation (Ankündigung) über eine anstehende Lastschrift auf 1 Tag verkürzt wird. Die Ankündigung erfolgt durch die Rechnung.


§ 4 Lieferung

(1) Ist Lieferung „frei Baustelle“, „frei Bau“ oder „frei Lager“ vereinbart, tragen wir die Transportkosten und liefern - ohne Entladen - an, Anfuhrstraße vorausgesetzt. Wird die Ware nicht unverzüglich durch den Käufer entladen, trägt dieser den durch Wartezeiten verursachten Mehraufwand bzw. Schaden. Bei entsprechender Vereinbarung nehmen wir auch die Entladung vor; die Entladekosten trägt dann der Käufer. Soweit „frei Baustelle/Entladen“ vereinbart ist, tragen wir die Transport- und Entladekosten und es wird am Fahrzeug entladen. 

(2) Wenn ein Lieferverzug nicht von uns oder einem Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, haften wir nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Beruht der Lieferverzug lediglich auf einer Verletzung einer nicht wesentlichen Vertragspflicht, kann der Käufer einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 3% des Lieferwertes pro vollendete Woche Verzug, maximal 15% des Wertes der Lieferung geltend machen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt dem Käufer unbenommen.

(3) Höhere Gewalt und Ereignisse, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, berechtigen uns, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. 

(4) Der Käufer ist zur Annahme der Kaufsache verpflichtet. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.

(5) Bei Nichteinhaltung des Abholtermins sind wir berechtigt, am nächsten Tag über das Material zu verfügen. Der Käufer trägt sämtliche durch verspätete Abholung oder Bereitstellung von Frachtmitteln entstehenden Kosten. Werden die bei Aufträgen über Lieferung mehrerer Teilmengen vereinbarten Lieferfristen und -termine vom Käufer nicht eingehalten, so sind wir nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, die restliche Ware zu liefern, von dem noch nicht erledigten Teil des Auftrags zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt; sie gelten als einzelnes Geschäft.


§ 5 Gefahrübergang

Die Gefahr geht bei Versendung der Sache auf den Käufer über, sofern dieser Unternehmer ist, wenn die Sache an die den Transport ausführende Person übergeben wird oder wenn die Ware zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten übernommen haben. Ist der Käufer Verbraucher, geht das Risiko erst mit der Übergabe der Ware an ihn auf ihn über. 


§ 6 Sachmangelhaftung

(1) Die Ansprüche auf Mangelbeseitigung des Käufers sind – sofern dieser Unternehmer ist - vorrangig auf einen Nacherfüllungsanspruch, d.h. Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beschränkt. Wir haben das Wahlrecht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn und soweit eine uns zur Nacherfüllung gesetzte Frist ergebnislos verstrichen ist. 

(2) Ist der Käufer Verbraucher, so hat dieser zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind indes berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, sofern sie allein mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.

(3) Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt für Geschäfte mit einem Unternehmer - jeweils beginnend mit der Ablieferung der Ware - bei neu hergestellten Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit wir verursacht haben 5 Jahre, bei anderen Sachen 1 Jahr. Der Verkauf von gebrauchten Sachen erfolgt in diesem Fall unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Die Verjährungsfrist für Sachmängel bei Geschäften mit einem Verbraucher richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. 

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Lieferungsgegenstand entstanden sind, es sei denn es handelt sich dabei um eine Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Schäden, die bei der Fehlerbeseitigung oder dem Austausch von Produkten im Rahmen der Mängelhaftung eintreten können.

(6) Ist der Käufer Unternehmer, setzen die Ansprüche aus der Sachmangelhaftung voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und rechtzeitig nachgekommen ist. Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden.


§ 7 Haftung aus anderem Rechtsgrund

(1) Eine über die unter § 6 verankerte Haftung hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.

(2) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


§ 8 Eigentumsvorbehalt 

 (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB behalten wir uns das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor. 

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 

(3) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist oder vom Käufer zusammen mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren weiterverkauft wird. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt (nachfolgend: Sicherungsfall). Auf unser Verlangen hat der Käufer bei Eintritt eines Sicherungsfalles seinen Abnehmern die Abtretung an uns anzuzeigen.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Käufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt uns.

(6) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.


§ 9 Gerichtsstand - Erfüllungsort – Rechtswahl

(1) Sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen der Sitz unserer Gesellschaft. Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht, in dessen Bezirk unser Geschäftssitz liegt. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Käufer über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist.

(2) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.